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KUNDENINFORMATIONSSCHREIBEN MÄRZ/2005

Auszüge

Kunden-Informationsschreiben März/2005 <zurück>


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit diesem Jahr stehen für Sie als Tankstellenbetreiber wichtige Neuerungen an, über die wir Sie informieren und Ihnen unsere Unterstützung anbieten wollen.

1. Explosionsschutzdokument

In den folgenden Seiten erhalten Sie Hintergrundinformationen, die Sie, als Arbeitgeber, zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes verpflichten. Anläßlich der regulären TÜV-Abnahmen sind die Sachverständigen verpflichtet, ein Fehlen dieses Explosionsschutzdokumentes mit einem "schweren Mangel", mit allen dazugehörigen Rechtsfolgen, zu bewerten.

2. Gasrückführungsüberwachung

Hier möchten wir Ihnen nochmals die entsprechenden Fristen mitteilen, ab wann die Zapfsäulen mit einer Gasrückführungsüberwachung auszurüsten sind. Diese Fristen sind abhängig der Jahresverkaufsmengen an Ottokraftstoffen.

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Seite 2 Informationsschreiben März/2005

1. EXPLOSIONSSCHUTZDOKUMENT gemäß § 6 BetrSichV an Tankstellen

Die neuen, europaweit geltenden gesetzlichen Regelungen und deren nationale Umsetzung (u. a. in der Betriebssicherheitsverordnung) verlangen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt wird: für Neuanlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen vor Arbeitsaufnahme, für "Alt-Anlagen" (erstellt vor dem 03.10.2002) in Deutschland bis zum 31. Dezember 2005. Gefordert werden neben der klassischen "Zoneneinteilung" für Inneres und Umgebung der Anlagen u.a. die Niederlegung des Explosionsschutzkonzeptes und die Darstellung der Explosionsschutz-Maßnahmen. Dieses Explosionsschutzdokument ist vom Arbeitgeber, i.d.R. also vom Betreiber, unabhängig der Betriebsgröße, zu erstellen.Wir, als Fachbetrieb, können Ihnen zur Erstellung wesentliche Unterstützung bieten. Diese Aufgabe umfasst unter anderem:

* Erarbeitung des für Ihre Anlage(n) optimalen Explosionsschutzkonzeptes (einschl. der zugehörigen technischen und organisatorischen Maßnahmen) * Gefährdungsbeurteilung mit Zoneneinteilung * Ermittlung der erforderlichen Daten zur Bewertung der Explosions- und Zündgefahren * Bewertung von vorhandenen elektrischen und nichtelektrischen Geräten und von Schutzsystemen * Erstellung der notwendigen Dokumentation unter Einbindung und Nutzung bereits vorhandener Unterlagen (falls vorhanden)

Seite 3 Informationsschreiben März/2005

Auszug aus § 6 BetrSichV ...

§ 6 BetrSichV
Explosionsschutzdokument

(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 6 BetrSichV sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, welche Bereiche entsprechend Anhang in Zonen eingeteilt wurden, und für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und § 16 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.

Seite 4 Informationsschreiben März/2005

2. Gasrückführungsüberwachung

Der Gesetzgeber hat, abhängig der jährlich verkauften Menge an Ottokraftstoffen, folgende Übergangsfristen gesetzt:

> 5 mio Liter Umrüstung bis 31.12.04
< 5 mio Liter und > 2,5 mio Liter Umrüstung bis 31.12.05
< 2,5 mio Liter und > 1 mio Liter Umrüstung bis 31.12.06
< 1 mio und eingebauter Gasrückführung bis 31.12.07

Anmerkung:

Alle von uns neu installierten Zapfsäulen des Herstellers GILBARCO (Salzkotten) für Ottokraftstoffe, sind seit ca. Frühjahr 2003 mit der GR-Überwachung ausgerüstet.
Mittlerweile stehen für viele Zapfsäulentypen GR-Umrüstsätze von FAFNIR und GILBARCO zur Verfügung.
Sollten Sie Interesse an neuen Zapfsäulen mit bereits eingebauter GR-Überwachung haben, stehen wir für Sie gerne zur Verfügung.

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Stand: März 2005


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