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KUNDENINFORMATIONSSCHREIBEN MÄRZ/2005 |
Auszüge
Kunden-Informationsschreiben
März/2005 <zurück>
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit diesem Jahr stehen für Sie als Tankstellenbetreiber wichtige
Neuerungen an, über die wir Sie informieren und Ihnen unsere Unterstützung
anbieten wollen.
1. Explosionsschutzdokument
In den folgenden Seiten erhalten Sie Hintergrundinformationen, die
Sie, als Arbeitgeber, zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes
verpflichten. Anläßlich der regulären TÜV-Abnahmen
sind die Sachverständigen verpflichtet, ein Fehlen dieses Explosionsschutzdokumentes
mit einem "schweren Mangel", mit allen dazugehörigen
Rechtsfolgen, zu bewerten.
2. Gasrückführungsüberwachung
Hier möchten wir Ihnen nochmals die entsprechenden Fristen mitteilen,
ab wann die Zapfsäulen mit einer Gasrückführungsüberwachung
auszurüsten sind. Diese Fristen sind abhängig der Jahresverkaufsmengen
an Ottokraftstoffen.
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Seite 2 Informationsschreiben März/2005
1. EXPLOSIONSSCHUTZDOKUMENT gemäß § 6 BetrSichV an
Tankstellen
Die neuen, europaweit geltenden gesetzlichen Regelungen und deren nationale
Umsetzung (u. a. in der Betriebssicherheitsverordnung) verlangen, dass
ein Explosionsschutzdokument erstellt wird: für Neuanlagen mit
explosionsgefährdeten Bereichen vor Arbeitsaufnahme, für
"Alt-Anlagen" (erstellt vor dem 03.10.2002) in Deutschland
bis zum 31. Dezember 2005. Gefordert werden neben der klassischen "Zoneneinteilung"
für Inneres und Umgebung der Anlagen u.a. die Niederlegung des
Explosionsschutzkonzeptes und die Darstellung der Explosionsschutz-Maßnahmen.
Dieses Explosionsschutzdokument ist vom Arbeitgeber, i.d.R. also vom
Betreiber, unabhängig der Betriebsgröße, zu erstellen.Wir,
als Fachbetrieb, können Ihnen zur Erstellung wesentliche Unterstützung
bieten. Diese Aufgabe umfasst unter anderem:
* Erarbeitung des für Ihre Anlage(n) optimalen Explosionsschutzkonzeptes
(einschl. der zugehörigen technischen und organisatorischen Maßnahmen)
* Gefährdungsbeurteilung mit Zoneneinteilung * Ermittlung der
erforderlichen Daten zur Bewertung der Explosions- und Zündgefahren
* Bewertung von vorhandenen elektrischen und nichtelektrischen Geräten
und von Schutzsystemen * Erstellung der notwendigen Dokumentation unter
Einbindung und Nutzung bereits vorhandener Unterlagen (falls vorhanden)
Seite 3 Informationsschreiben März/2005
Auszug aus § 6 BetrSichV ...
§ 6 BetrSichV
Explosionsschutzdokument
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten
im Rahmen seiner Pflichten nach § 6 BetrSichV sicherzustellen,
dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten
Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung
unterzogen worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden,
um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, welche Bereiche entsprechend
Anhang in Zonen eingeteilt wurden, und für welche Bereiche die
Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen.
Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen
oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen
werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem
Arbeitsschutzgesetz und § 16 der Gefahrstoffverordnung koordiniert
der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung
und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden
Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere
Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen
der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können
auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere
gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen
nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
Seite 4 Informationsschreiben März/2005
2. Gasrückführungsüberwachung
Der Gesetzgeber hat, abhängig der jährlich verkauften Menge
an Ottokraftstoffen, folgende Übergangsfristen gesetzt:
> 5 mio Liter Umrüstung bis 31.12.04
< 5 mio Liter und > 2,5 mio Liter Umrüstung bis 31.12.05
< 2,5 mio Liter und > 1 mio Liter Umrüstung bis 31.12.06
< 1 mio und eingebauter Gasrückführung bis 31.12.07
Anmerkung:
Alle von uns neu installierten Zapfsäulen des Herstellers GILBARCO
(Salzkotten) für Ottokraftstoffe, sind seit ca. Frühjahr
2003 mit der GR-Überwachung ausgerüstet.
Mittlerweile stehen für viele Zapfsäulentypen GR-Umrüstsätze
von FAFNIR und GILBARCO zur Verfügung.
Sollten Sie Interesse an neuen Zapfsäulen mit bereits eingebauter
GR-Überwachung haben, stehen wir für Sie gerne zur Verfügung.
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Stand:
März 2005
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